Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)
§ 7.
(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
- 1. Der Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
- 2. Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
- 3. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
(2) Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
20010590
Dokumentnummer
NOR40213337
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