§ 0
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.02.2019
Unterzeichnungsdatum
11.01.2019
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Sprachen
Deutsch
Ratifikationstext
Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Landesverteidigung
der Republik Österreich
und
das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nachfolgend die Parteien genannt,
auf der Grundlage
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft1 vom 28. September 2017 (im Folgenden: Abkommen) und
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen2 vom 10. November 2006,
sind wie folgt übereingekommen:
____________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 214/2018.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213141
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)