Artikel 17: Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch beide Parteien. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit schriftlich geändert werden.
3. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bereits entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.
Geschehen in Wals-Siezenheim, am 28. September 2017, in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211412
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