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Anhang 2 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anhang 2

Koordination sowie taktische Kontrolle

1. Allgemeines

Dieser Anhang regelt die Rahmenbedingungen der Koordination sowie der taktischen Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen.

2. Gemeinsamer Bezugspunkt

Für die Koordination sowie die taktische Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen legen die Parteien einen gemeinsamen Bezugspunkt fest. Sofern nicht anders festgelegt, gilt DAVOS (N46°48`44“ E009°50`59“) als gemeinsamer Bezugspunkt.

3. Frühwarnung

  1. 3. 1Die Parteien informieren einander so schnell wie möglich über relevante Vorkommnisse, welche sich als nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft für die jeweils andere Partei darstellen könnten. Die Parteien übermitteln einander dabei, soweit verfügbar, folgende Informationen über das Luftfahrzeug:
  1. a) Position und Flughöhe bezogen auf den Referenzpunkt;
  2. b) Flugrichtung und Geschwindigkeit;
  3. c) Rufzeichen;
  4. d) Transponder-Informationen;
  5. e) Type;
  6. f) Anzahl;
  7. g) Abflug- und Bestimmungsflugplatz.
  1. 3. 2Ferner informieren sie einander über bereits getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.
  2. 3. 3Für diesen Informationsaustausch ist auf österreichischer Seite der Diensthabende Offizier Einsatzzentrale Luft (DhO/EZLu) und auf schweizerischer Seite der „Chief Air Defence“ (CAD) zuständig.

4. Abstimmung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien

  1. 4. 1Der Einsatz von Luftfahrzeugen der Parteien im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei wird ausschließlich auf Ebene DhO/EZLu – CAD freigegeben. DhO/EZLu oder CAD können folgende Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
  1. a) Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
  2. b) Visuelle Identifizierung;
  3. c) Begleitung;
  4. d) Erstellen eines visuellen Nachweises;
  5. e) Befragung.
  1. 4. 2DhO/EZLu und CAD können folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
  1. a) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
  2. b) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
  3. c) Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach lit. a) und b) Nachdruck zu verleihen.
  1. 4. 3Die oben angeführten Maßnahmen zur Identifikation und zur Intervention sind vor Anordnung zwischen DhO/EZLu und CAD abzustimmen.
  2. 4. 4Die Freigabe eines Waffengebrauchs über fremdem Staatsgebiet ist nicht erlaubt.
  3. 4. 5DhO/EZLu oder CAD können einen konkreten Einsatz von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei untersagen oder einen solchen Einsatz zeitlich und örtlich begrenzen oder die Beendigung eines solchen Einsatzes verlangen. Die entsendende Partei hat solchen Verlangen nachzukommen.

5. Koordinierung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien

DhO/EZLu bzw. CAD beauftragen über deren jeweilige nationale Befehlskette ihre Kontrollstellen, einen grenzüberschreitenden Einsatz umzusetzen. Die Kontrollstellen koordinieren den tatsächlichen Einflug der betreffenden Luftfahrzeuge in den Luftraum der jeweils empfangenden Partei unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsbestimmungen. Die Beendigung eines Einsatzes mit anschließender Rückführung der betreffenden Luftfahrzeuge in den jeweiligen Entsendestaat erfolgt ebenfalls nach Auftrag durch DhO/EZLu oder CAD und Koordination durch die jeweiligen Kontrollstellen. Details der Koordination werden in einem „Letter of Agreement“ (LoA) zwischen den betroffenen Kontrollstellen geregelt. Details zu den fliegerischen Verfahren sind in Anhang 3 geregelt.

6. Einsatzflüge

  1. 6. 1Nach Maßgabe der Bedeutung des Auftrags werden folgende Arten von Einsatzflügen unterschieden:
  1. a) Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, welche zur Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft eingesetzt werden, werden als „A-Scramble“ („Alpha-Scramble“) – kurz A-SCR – bezeichnet.
  2. b) Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems durchgeführt werden, werden als „T-Scramble“ („Tango-Scramble“) – kurz T-SCR – bezeichnet.
  1. 6. 2A-SCR haben grundsätzlich Vorrang vor allem anderen Luftverkehr.
  2. 6. 3A-SCR und T-SCR können auch aus einem vorgeplanten Bereitstellungsluftraum (CAP) heraus operieren.
  3. 6. 4Die Anordnung eines Überschallfluges obliegt der jeweiligen Kontrollstelle.
  4. 6. 5Eine Umwandlung von einem T-SCR in einen A-SCR und umgekehrt ist auf Weisung des DhO/EZLu oder CAD jederzeit möglich.

7. Übungsflüge

  1. 7. 1Für die Übung der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Bezeichnungen:
  1. a) Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem österreichischen Luftraum kommt: „GLACIER A“.
  2. b) Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem schweizerischen Luftraum kommt: „GLACIER S“.
  1. 7. 2Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Übungsinhalte, -sequenzen, -mittel und notwendigen Zeitvorläufe für Planung und Koordination fest.

8. Übergabe der Radar- und Funkverantwortung

Die Übergabe der Radar- und Funkverantwortung hat in beiden Richtungen im Raum VORARLBERG an der Sektorgrenze von „Zürich Area Control Center“ (ZRH ACC) zu erfolgen.

9. Art der Kontrolle („Level of Control“)

Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Art der Kontrolle („Level of Control“) gemäß internationalen Standards fest. Details werden im LoA geregelt.

10. Koordination bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle

Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen ist in der Regel folgender Ablauf bei der Koordination und bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle einzuhalten:

  1. 1 0.1DhO/EZLu bzw. CAD erteilt den Auftrag einschließlich Anordnung der gemeinsam koordinierten Maßnahme zur Identifikation bzw. Intervention.
  2. 1 0.2Die Vorbereitung der Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt auf Ebene „Einsatzoffizier Abfang“ (EOAbf) und „Chief Intercept Director“ (CIND) unter Berücksichtigung des Ergebnisses der flugsicherungstechnischen Koordination.
  3. 1 0.3Die Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt nach Auftrag EOAbf bzw. CIND mittels Übergabe der Radar- und Funkverantwortung über die Luftfahrzeuge auf Ebene „Military Control Center“ (MCC) bzw. „Radarleitdienst“ (RadltD) und „Intercept Director“ (IND) (gem. erfolgter Koordination) an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der flugsicherungstechnischen Auflagen.
  4. 1 0.4Der grenzüberschreitende Einsatz der Luftfahrzeuge wird bis zur Auftragserfüllung bzw. nach Anordnung durch DhO/EZLu bzw. CAD fortgesetzt.
  5. 1 0.5Die Rückführung der Luftfahrzeuge erfolgt gem. Koordination mit den relevanten Flugsicherungsstellen.
  6. 1 0.6Die Übergabe der taktischen Kontrolle an die Entsendepartei erfolgt an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs.

11. Grenzüberschreitender Einsatz von Luftfahrzeugen, wenn die Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle durch die empfangende Partei nicht möglich ist oder unzweckmäßig erscheint

Ist die Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle nicht möglich oder erscheint dies unzweckmäßig, kann diese entfallen. Details zum grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen in solchen Fällen werden im LoA geregelt. DhO/EZLu bzw. CAD informieren sich gegenseitig über Ablauf und Ergebnis des grenzüberschreitenden Einsatzes.

12. Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen koordinieren den Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten. Die Zuweisung angemessener Warteräume im Luftraum der empfangenden Partei für Luftfahrzeuge der entsendenden Partei auch ohne konkrete Bedrohung ist möglich.

13. Störung im Funkverkehr (Funkausfallverfahren)

Verfahren hinsichtlich Störungen im Funkverkehr werden im LoA festgelegt.

Schlagworte

Übungssequenz, Übungsmittel, Abflugflugplatz, Radarverantwortung, Flugbeschränkungsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213137

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