Anhang 1
Luftlageaustausch
1. Allgemeines
Dieser Anhang regelt den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage der Parteien. Der Austausch erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung. Die eingesetzten Mittel hängen von der technischen Entwicklung und der Konzeptentwicklung ab. Klassifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens ausgetauscht werden, werden im Einklang mit anwendbarem nationalem und internationalem Recht, insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen3 vom 10. November 2006, geschützt.
2. Zweck
Luftlageinformationen sollen in Echtzeit zu Gunsten der Führungs-, Befehls- und Entscheidungsketten beider Parteien übermittelt werden, um beiden Parteien dieselben Informationen für eine gemeinsame Vorgehensweise bei der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zur Verfügung zu stellen.
3. Austausch der Daten über die Luftlage
- 3. 1Die Parteien überlassen einander die für die Darstellung der Luftlage benötigten Hardund Softwarekomponenten, einschließlich der erforderlichen Nutzungsrechte.
- 3. 2Jede Partei empfängt und betreibt die Systeme in einem gesicherten Umfeld. Die Räumlichkeiten der Einsatzzentralen der Parteien erfüllen die für den Empfang klassifizierten Materials der Streitkräfte vorgeschriebenen Sicherheits- und Klassifikationsanforderungen.
- 3. 3Die überlassenen Komponenten verbleiben im jeweiligen Eigentum der bereitstellenden Partei und sind bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Systemwechseln zurückzugeben, soweit nicht auf eine Rückgabe verzichtet wird.
- 3. 4Die bereitstellende Partei ist zuständig für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung, die empfangende Partei für die Aufnahme, Nutzung und technische Überwachung der zur Verfügung gestellten Komponenten. Die empfangende Partei schafft insbesondere die baulichen, administrativen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für die Einbindung der ausgetauschten Daten und Komponenten. Die Komponenten werden in einem (räumlich und systemisch) gesicherten Umfeld betrieben, welches den für den Empfang von klassifiziertem militärischem Material vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.
- 3. 5Die empfangende Partei gewährt dem Personal der bereitstellenden Partei, welches über entsprechende Sicherheitsbescheinigungen verfügt, für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Komponenten Zugang zu diesen. Bei Bedarf tauschen die Parteien die für den Betrieb der Luftlagedarstellungssysteme notwendigen technischen und betrieblichen Informationen aus.
- 3. 6Die Parteien informieren sich gegenseitig darüber, nach welchen Kriterien Luftfahrzeuge eingestuft werden und wie die Einstufungen in ihrem nationalen Luftlagedarstellungssystem dargestellt werden. Details sind im Anhang 4 (Einstufungen und Symbolik) geregelt.
- 3. 7Zur operationellen Koordination zwischen den Einsatzzentralen und zur Gewährleistung einer elementaren technischen Unterstützung werden die zuständigen Stellen der Parteien einander die entsprechenden Telefonverbindungen mitteilen. Verbindungskontrollen werden periodisch durchgeführt.
4. Wartung und Kosten
Jede Partei ist für die in ihrem Eigentum verbleibenden Komponenten bei der anderen Partei verantwortlich. Sie trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandhaltung und Instandsetzung der Komponenten.
5. Einweisung des Bedienungspersonals
Die Partei, die der anderen Partei Komponenten zur Verfügung stellt, weist das Bedienungspersonal der anderen Partei entsprechend ein.
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3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213136
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