Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung samt allen Anhängen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer.
(2) Die Parteien stellen sicher, dass diese Vereinbarung und ihre Anhänge bei Bedarf überprüft und einvernehmlich schriftlich angepasst werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
(4) Jede Partei kann diese Vereinbarung samt ihren Anhängen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechsMonaten jederzeit schriftlich kündigen.
Unterzeichnet in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213135
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