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Artikel 5 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung samt allen Anhängen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer.

(2) Die Parteien stellen sicher, dass diese Vereinbarung und ihre Anhänge bei Bedarf überprüft und einvernehmlich schriftlich angepasst werden.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.

(4) Jede Partei kann diese Vereinbarung samt ihren Anhängen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechsMonaten jederzeit schriftlich kündigen.

Unterzeichnet in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213135

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