Artikel 2
Voraussetzungen für die Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung setzt voraus, dass
- a) Luftfahrzeuge, die in den Luftraum der Parteien einfliegen, von den zuständigen Stellen erkannt, identifiziert und eingestuft,
- b) Luftlagedaten in Echtzeit ausgetauscht,
- c) die Einsatzbehörden der anderen Partei rechtzeitig kontaktiert und über jedes Ereignis von speziellem Interesse für die Sicherung des Luftraums informiert,
- d) sämtliche zulässigen Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Abkommens angewandt, und
- e) die Koordination der bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes eingesetzten Luftfahrzeuge sichergestellt
- werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213132
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