Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
(2) Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
(3) Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
(4) Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
(5) Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213133
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