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§ 332 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 3.32

Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden

  1. 1. Sofern es verboten ist, an Bord
  1. a) zu rauchen oder
  2. b) Feuer und offenes Licht zu verwenden,
  1. muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist, oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212778

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