§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- 1. Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
- runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild eines Fußgängers.
- Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
- 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212777
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