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§ 5 PEV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Auskunftspflicht

§ 5.

(1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212663

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