Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen sowie das Risikocontrolling im Wege der Berichterstattung über Risikoidentifikation und -bewertung.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Auszahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen der Unternehmungen an den Bund sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.
Schlagworte
Risikobewertung, Darlehensstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010557
Dokumentnummer
NOR40212243
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