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§ 1 Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ziele

§ 1.

(1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Schlagworte

Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010557

Dokumentnummer

NOR40212242

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