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§ 2 Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen sowie das Risikocontrolling im Wege der Berichterstattung über Risikoidentifikation und -bewertung.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Auszahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen der Unternehmungen an den Bund sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Schlagworte

Risikobewertung, Darlehensstand

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010557

Dokumentnummer

NOR40212243

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