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ARTIKEL 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 15

STREITBEILEGUNG

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211456

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