ARTIKEL 15
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010547
Dokumentnummer
NOR40211456
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