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ARTIKEL 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

  1. (1)Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.(2)Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211455

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