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§ 64 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Waisenpension

§ 64.

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

  1. 1. die Kinder und die Wahlkinder;
  2. 2. die Stiefkinder;
  3. 3. die Enkel.

(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

  1. 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
  1. a) entweder Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird oder
  2. b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
  1. 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Schlagworte

Schulausbildung, Schulbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210790

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