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§ 63 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

§ 63.

(1) Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

  1. 1. die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der den Anspruch erhebenden Ehegatten/Ehegattin erfolgte oder
  2. 2. bei Nichtigerklärung der Ehe der/die den Anspruch erhebende Ehegatte/Ehegattin als schuldlos anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210789

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