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§ 1 EUTM Mali – Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Aufgaben

§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 und 2018/716/GASP vom 14. Mai 2018 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten sowie die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel an deren Hauptquartieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010529

Dokumentnummer

NOR40210533

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