Befugnisse und Mittel
§ 2.
(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen personenbezogenen Daten, dürfen verarbeitet werden.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 2. Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und
- 3. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter.
(4) Zur Durchsetzung der Befugnis nach Abs. 3 darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
(5) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 3 angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010529
Dokumentnummer
NOR40210534
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