§ 7.
Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010439
Dokumentnummer
NOR40209757
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
