vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 DAC Verordnung Vulkanland Steiermark“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2018

§ 6.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010439

Dokumentnummer

NOR40209756

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)