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§ 7 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 7.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
  1. innehaben , gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu fünf Millionen Euro,
  2. 2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
  3. 3. bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,
  1. je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG, E-Geld-Instituten gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, bei Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1, sind, bei AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209507

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