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§ 8 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 8.

Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. 2. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  3. 3. im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
  4. 4. im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209508

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