Meldung an die ESMA
§ 11.
(1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209511
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