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§ 10 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

§ 10.

(1) Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.

(2) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder

  1. 1. die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
  2. 2. die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass
  4. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
  5. b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209510

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