§ 25.
Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 168/1968, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209307
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