§ 26.
Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 vom Hundert der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 29 oder Abzug gemäß § 31 Abs. 4 verbleibenden, laut § 25 festgesetzten Entschädigung in zwei Teilbeträgen flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209308
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