vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Zweites Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 3.

(1) Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des § 6, Abs.,und, sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.

(3) Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010373

Dokumentnummer

NOR40209177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)