§ 3.
(1) Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 6, Abs.,und, sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.
(3) Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010373
Dokumentnummer
NOR40209177
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)