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§ 4 Zweites Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 4.

(1) Über den Antrag entscheidet die nach der Lage des Bestandgegenstandes zuständige Rückgabekommission [§ 6, Abs., des Ersten Rückgabegesetzes].

(2) Die Rückgabekommission hat eine angemessene Räumungsfrist festzusetzen; ihre Verlängerung ist unzulässig.

(3) Das Bestandverhältnis des Vermögensträgers [§ 3, Abs.], dessen Antrag stattgegeben wurde, regelt sich nach den Bedingungen, die bis zur Behinderung (§ 1) galten. Änderungen der Höhe des Mietzinses, die sich seit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergeben haben, bleiben aufrecht. Der Vermögensträger [§ 3, Abs.] kann sein Bestandrecht nur an jene Organisation übertragen, die. die Aufgaben der aufgelösten oder verbotenen demokratischen Organisation (§ 1) übernimmt und fortführt. Der Bestandgeber hat die Fortsetzung der Ausübung des Bestandrechtes zu gestatten. In die Dauer von Bestandverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren, ist die Zeit der Behinderung nicht einzurechnen.

(4) Der Bestandgegenstand ist in dem Zustand zu übergeben, in dem er sich am 1. Jänner 1949 befunden hat.

(5) Die Rückgabekommission ist berechtigt, Sicherstellungen anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20010373

Dokumentnummer

NOR40209178

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