§ 2.
Der Räumungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn
- a) die Ausübung des Bestandrechtes im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auch unabhängig von den im § 1 angeführten Maßnahmen geendet hätte oder
- b) der Bestandgegenstand im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung zum überwiegenden Teil untervermietet war, es sei denn, daß eine demokratische Organisation (§ 1) der Untermieter war, oder
- c) der Bestandgegenstand am 1. Jänner 1949 und am Tage der Geltendmachung des Anspruches zum überwiegenden Teil Wohnzwecken gedient hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010373
Dokumentnummer
NOR40209175
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