§ 7.
(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden ein Betrag von S 6'83 entspricht.
(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208769
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