§ 8.
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut auszugehen.
(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden, so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15 zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208770
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