§ 14.
Sind Vermögenswerte von Geschädigten nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist derjenige Betrag in Schilling anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-Betrag im Verhältnis 1 : 1 in österreichische Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung, längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind 5% Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208776
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