§ 23.
Mittel laut § 5, die
- a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
- b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,
- c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
- d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
- nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208785
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