§ 22.
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz; UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208784
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