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§ 21 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 21.

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208783

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