§ 21.
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208783
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