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§ 6 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 6.

(1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer am 27. April 1945 bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem 27. April 1945 aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 21. Feber 1966 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208682

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