§ 5.
(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch am 21. Feber 1966 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 21. Feber 1966 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208681
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