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§ 4 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 4.

(1) Anmeldeberechtigt sind:

  1. 1. Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von einer der in § 2 genannten Maßnahmen betroffen worden sind oder
  2. 2. ihre Rechtsnachfolger.

(2) Ist der gemäß Abs. 1 Z. 1 Anmeldeberechtigte

  1. 1. eine physische Person, so muß sie am 27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben;
  2. 2. eine juristische Person, so muß diese an den in Z. 1 genannten Stichtagen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.

(3) Wurde ein Vermögen von einer der in § 2 genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September 1944 über die Durchführung der Agrarreform), so müssen die in Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 genannten Personen auch schon am 6. September 1944 als physische Personen die Voraussetzungen des § 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, erfüllt bzw. als juristische Personen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.

(4) Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind – wenn die Rechtsnachfolge vor Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages eingetreten ist – nur solche Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge neben den bis dahin erforderlichen Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208661

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