§ 2.
Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010356
Dokumentnummer
NOR40208653
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