§ 3.
(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.
(2) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010356
Dokumentnummer
NOR40208654
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