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§ 3 Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1949

§ 3.

(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.

(2) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates.

(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010356

Dokumentnummer

NOR40208654

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