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§ 2 Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1949

§ 2.

Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010356

Dokumentnummer

NOR40208653

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