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§ 15 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

4. Teil

Fahrtauglichkeit – Untersuchung Fahrtauglichkeit

§ 15.

(1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. 1. Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
  2. 2. Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
  3. 3. Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
  4. 4. Rafts den Bestimmungen der Anlage 4

(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der für vergleichbare Fahrzeuge geltenden Bestimmungen gemäß Abs. 2 im Einzelfall festgelegt, wobei eine gleichwertige Sicherheit zu vergleichbaren Fahrzeugen sicherzustellen ist.

(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des ES-TRIN-Standards im Einzelfall festgelegt.

(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)

(7) Abweichend von Abs. 3 gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Abs. 1. Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Abs. 3 nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243495

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