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§ 16 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2019

Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 16.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Unionszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Unionszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine angemessene Sicherheit bieten.

(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Unionszeugnis einzutragen.

(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für

  1. 1. Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder
  2. 2. nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 m³,
  1. die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb österreichischen Hoheitsgebiets verkehren von einzelnen Bestimmungen der Anlage 2 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Fahrten in einem geographisch abgegrenzten Gebiet oder in einem Hafengebiet von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(8) Wenn für ein Fahrzeug nach dem Ende der Geltungsdauer von Übergangsvorschriften die zu Grunde liegenden Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, kann der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die technische Schwierigkeit oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen oder im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Sachverständigen für Betriebswirtschaft verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen. Abweichungen wegen technischer Schwierigkeit oder unverhältnismäßiger Kosten können nur auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakts zugelassen werden und sind im Unionszeugnis einzutragen.

(9) Bei Fahrzeugen, für die eine Zulassung gemäß § 14.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung beantragt wurde, kann die Behörde von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 13.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt sind. Vor Erteilung einer Nachsicht ist dem Landeshauptmann von Vorarlberg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40218432

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