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§ 10 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

3. Teil

Amtliches Kennzeichen Kennzeichenzuweisung

§ 10.

(1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.

(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.

(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208335

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