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§ 11 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Einheitliche europäische Schiffsnummer

§ 11.

(1) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend Europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern, beginnend mit dem dreistelligen Ländercode für Österreich und gefolgt von einer fünfstelligen Zahl, gemäß Anlage 1, Teil I, des ES-TRIN-Standards, zusammen.

(2) Einem Fahrzeug kann nur eine einzige Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.

(3) Eine Europäische Schiffsnummer kann einem Fahrzeug nur zugewiesen werden, wenn es in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn das Fahrzeug nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

(4) Wenn das Fahrzeug nicht in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist oder sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges nicht in Österreich befindet, hat der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges einem Antrag auf Zulassung gemäß § 5 einen Nachweis der Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Registerort des Fahrzeuges oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, anzuschließen.

(5) Wenn im Registerstaat des Fahrzeuges bzw. in dem Staat, in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, die Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, ist dem Fahrzeug von der Behörde bei der Erteilung eines Unionszeugnisses eine europäische Schiffsnummer mit einem Ländercode für Österreich gemäß Anlage 1, Teil I, des ES-TRIN-Standards zuzuweisen.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat bei einem Antrag auf Zulassung eine allfällig bereits bestehende Europäische Schiffsnummer unter Beischluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben oder eine Erklärung abzugeben, dass dem Fahrzeug noch keine Europäische Schiffsnummer zugewiesen wurde.

(7) Die Behörde hat alle anderen für die Erteilung von Europäischen Schiffsnummern zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte über jede neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeuges notwendigen Daten gemäß Anlage 2 des ES-TRIN-Standards zu informieren. Diese Daten können ebenso den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 4 bis 9, 19, 21, 24, 25, 28, 30 und 34 zur Verfügung gestellt werden, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist. Der Datenaustausch hat elektronisch, vorzugsweise im Rahmen von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß § 24 des Schifffahrtsgesetzes, zu erfolgen.

(8) Fahrzeugen, denen kein Unionszeugnis erteilt werden kann, kann unter den Bedingungen der Abs. 1 bis 7 für Zwecke der Teilnahme an Binnenschifffahrts-Informationsdiensten eine Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt mit Bescheid. Der Verfügungsberechtigte hat die Europäische Schiffsnummer in die Zulassungsurkunde eintragen zu lassen.

(9) Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Unionszeugnisses die bereits zugeteilte Europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208336

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