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Artikel 30 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 30

Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208268

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