Artikel 29
Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung
Neben der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze für Verwaltungszusammenarbeit können die zuständigen Behörden in einer Verwaltungsvereinbarung Regelungen für die Zusammenarbeit vereinbaren, um grenzüberschreitenden Betrug bei Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen zu bekämpfen und zwar insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Erhebung des Einkommens, die Berechnung von Beiträgen und die Vermeidung von Doppelleistungen.
Schlagworte
Sozialversicherungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208267
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