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Artikel 29 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 29

Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung

Neben der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze für Verwaltungszusammenarbeit können die zuständigen Behörden in einer Verwaltungsvereinbarung Regelungen für die Zusammenarbeit vereinbaren, um grenzüberschreitenden Betrug bei Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen zu bekämpfen und zwar insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Erhebung des Einkommens, die Berechnung von Beiträgen und die Vermeidung von Doppelleistungen.

Schlagworte

Sozialversicherungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208267

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