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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung,
  2. b) die Unfallversicherung,
  3. c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
  1. 2. auf die albanischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die soziale Pflichtversicherung für Pensionen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Mutterschaft und Krankheiten,
  2. b) nur hinsichtlich des Abschnittes II, die Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208240

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